Strafrecht
Sie müssen keinen Mord begangen haben, um mit dem Strafrecht in Berührung zu kommen. Zu einem strafrechtlichen Nachspiel kann es vielmehr bereits durch eine Unachtsamkeit im Straßenverkehr kommen, wenn Sie dadurch einen Unfall verursachen, bei dem eine andere Person verletzt wird.
Das Strafrecht beginnt bereits mit der ersten Vernehmung vor der Polizei. Die Praxis zeigt, dass verfängliche Aussagen eines Beschuldigten gegenüber der Polizei zu Beginn eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens weitreichende Bedeutung haben, da sie sich im Nachhinein oft nicht mehr oder allenfalls nur mehr mit erheblichem Aufwand sanieren lassen. Sie sind daher gut beraten, wenn Sie bereits vor Ihrer Beschuldigtenvernehmung einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der mit Ihnen den maßgeblichen Sachverhalt erörtert, eine plausible Verteidigungsstrategie erarbeitet und bei der Vernehmung sodann auch anwesend ist.
Nachdem dann in weiterer Folge von der Polizei sämtliche notwendigen Ermittlungstätigkeiten (insbesondere Zeugenvernehmungen) abgeschlossen sind, hat diese einen entsprechenden Bericht an die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Es obliegt sodann alleine der Staatsanwaltschaft, darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben, das Strafverfahren eingestellt oder dem Beschuldigten ein Diversionsangebot unterbreitet wird. Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, so wird entweder Anklage erhoben oder dem Beschuldigten die Möglichkeit einer Diversion (hiezu unten) eingeräumt. Ein Diversionsangebot kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der maßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist, es sich um kein schwerwiegendes Delikt handelt und durch die Tat kein Mensch ums Leben gekommen ist. Liegt hingegen kein dringender Tatverdacht vor, so wird die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und den Beschuldigten und allfällige Opfer entsprechend informieren.
Wenn Sie einen Strafantrag bzw. – bei Delikten, für welche ein Schöffen- oder Geschworenengericht zuständig ist – eine Anklageschrift erhalten, ist Eile geboten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie unverzüglich einen im Strafrecht qualifizierten Rechtsanwalt kontaktieren, der Ihnen beratend und unterstützend zur Seite steht und vor Gericht für Sie kämpft. Denn in jedem Strafverfahren ist eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt und die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung der Schlüssel zum Erfolg.
Auch wenn Ihnen von der Staatsanwaltschat eine diversionelle Erledigung angeboten wird, sind Sie gut beraten, einen versierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Nicht immer, wenn die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Verfolgung verzichten würde, obwohl sie eine Verurteilung für wahrscheinlicher als einen Freispruch hält, ist es klug, sich auf eine Diversion einzulassen, im Rahmen derer entweder ein Tatausgleich erfolgt, eine Geldzahlung zu leisten ist, Gemeinnützige Arbeit verrichtet werden muss oder der Beschuldigte eine Probezeit bestehen muss, ohne sich erneut etwas zu Schulden kommen zu lassen.
Erst nach genauer Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt und einer Abwägung der für und wider den Beschuldigten sprechenden Beweise, kann entschieden werden, ob die Annahme eines Diversionsangebots für den Beschuldigten vorteilhaft ist, was in der Praxis nicht immer der Fall ist.
Aufgrund unserer intensiven Tätigkeit im Strafrecht und der Tatsache, dass wir bereits in vielen großen Strafverfahren verteidigt haben, sind wir die richtigen Ansprechpartner für jeden, der von einem Strafverfahren betroffen ist.
Auch wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, haben Sie von Gesetzes wegen das Recht, bereits im Strafverfahren gegen den Täter Ihre Ansprüche geltend zu machen. Sollten Sie einen Nachteil durch eine Straftat erlitten haben und Schadenersatzansprüche geltend machen wollen, vertreten wir Sie auch gerne in einem Strafverfahren gegen den Täter im Rahmen eines Privatbeteiligtenanschlusses.
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