Rückerstattung der Umsatzsteuer beim Prozesskostenersatz

Die in einem Gerichtsverfahren unterliegende Partei ist auch verpflichtet, die dem obsiegenden Prozessgegner entstandenen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu ersetzen. Dieser Kostenersatzanspruch umfasst insbesondere das Honorar des Rechtsanwalts der obsiegenden Prozesspartei; natürlich inklusive der auf das Honorar entfallenden 20%igen Umsatzsteuer.

Wie ist allerdings die Rechtslage, wenn die obsiegende Prozesspartei vorsteuerabzugsberechtigt ist?

In diesem Fall könnte sie die in dem von ihr bezahlten Honorar ihres Rechtsanwalts enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer von ihrer eigene Umsatzsteuerschuld in Abzug bringen. Somit wäre die an ihren Rechtsanwalt bezahlte Umsatzsteuer ein reiner Durchlaufposten. Erhält die obsiegende Partei nun diese Umsatzsteuer von der unterliegenden Partei im Wege des Prozesskostenersatzes, so wäre sie in diesem Umfang bereichert.

Aus diesem Grund ist die unterliegende Partei berechtigt, die im Prozesskostenersatz enthaltene Umsatzsteuer vom Obsiegenden zurückzufordern, wenn dieser (als Unternehmer) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bedauerlicherweise ist dieser Rückforderungsanspruch bei vielen Privaten als auch Unternehmern nicht bekannt und wird leider auch von Rechtsanwälten oftmals übersehen.

Dieser im Bundesgesetz vom 15.06.1972 über die Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972 geregelte Rückforderungsanspruch setzt also einerseits die Berechtigung des Prozessgegners zum Vorsteuerabzug voraus, welcher wiederum von der im Umsatzsteuergesetz geregelten Unternehmereigenschaft abhängt. Zum anderen muss der Rechtsvertreter des Obsiegenden bereits eine Rechnung an seinen Mandanten (den Obsiegenden) ausgestellt haben.

Aufgrund der in diesem Zusammenhang bestehenden gesetzlichen Fristen kann der Anspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuer spätestens ab dem 16. des den Leistungsabschlusses nachfolgenden 8. Monats geltend gemacht werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Rückzahlung spätestens acht Monate nach Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung gefordert werden kann.

Da in diesem Zusammenhang auch Auskunftsrechte gegenüber der zur Rückzahlung verpflichteten Prozesspartei geltend gemacht werden können, empfiehlt es sich jedenfalls, zur Durchsetzung dieses Bereicherungsanspruchs anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Falls auch Sie zum Kostenersatz an ein Unternehmen verpflichtet sind, sollten Sie Ihr Geld nicht verschwenden und diesen Rückforderungsanspruch jedenfalls geltend machen, wobei wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich sind.

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