Informationspflicht
beim Kauf in einem Onlineshop

Viele Erledigungen und Einkäufe erfolgen heute bereits online. In dem Zusammenhang werden unzählige Verträge geschlossen. Werden Waren in einem Onlineshop erworben, muss der Unternehmer den einzelnen Verbraucher unmittelbar vor Abgabe ihrer Vertragsannahmeerklärung, das heißt in der letzten Phase des Bestellvorgangs, über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder aber auch der Dienstleistung im Warenkorb informieren. In der Entscheidung 4 Ob 5/18s hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Verbraucher vor Betätigung des Bestellbuttons nochmals klar erkennen muss, mit welche Konsequenzen er zu rechnen hat. Es ist daher nicht ausreichend, dass der Verbraucher die Detailinformationen irgendwann während des Besuchs im Onlineshop erhält. Aber auch ein Hypertextlink im Warenkorb zu einer Informationsseite mit allen Produktdetails entspricht den Erfordernissen nicht. Der Verbraucher muss tatsächlich unmittelbar vor der Bestellung einen letzten Blick auf den Inhalt haben.

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