Familienrecht und Scheidungen

Das Familienrecht ist ein sensibler Rechtsbereich. Es ist uns ein besonderes Bedürfnis Sie in Ihrer jeweiligen Situation bestmöglich zu vertreten und vor allem zu begleiten. Im Folgenden finden Sie unseren Tätigkeitsbereich im familienrechtlichen Bereich.

„Was Gott zusammengefügt hat, das soll der Mensch nicht trennen“ so lautet es in der Bibel. Doch wie so oft halten sich die Menschen nicht an solche Vorgaben und lassen sich durchaus häufig scheiden. In einem Ehevertrag treffen die Eheleute Vorsorge dafür, dass sie für die Ehe, aber auch für den Fall der Scheidung Vereinbarungen treffen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen können. Im Rahmen eines Ehevertrages geht es nicht darum die Rechte des Ehepartners zu beschneiden, sondern grundsätzlich für eine Ausgewogenheit gegenüber dem jeweils anderen Ehepartner zu sorgen. Regelmäßig geht es dabei um die Aufteilung eines Zugewinns, der sich etwa auf Immobilien, aber auch auf andere Vermögenswerte seit der Eheschließung ergeben hat.

Grundsätzlich gilt in Österreich das Prinzip der Gütertrennung und jeder Ehegatte bleibt grundsätzlich Eigentümer jenes Vermögens, das er in die Ehe eingebracht hat, bei einer Scheidung kann das letztlich aber trotzdem für Verwirrung sorgen. Es ist bei einer späteren Scheidung oftmals gar nicht mehr feststellbar, welche Güter und Ersparnisse während der Ehe entstanden oder angespart wurden.

Da es sich dabei um eine der häufigsten Fragen handelt mit denen wir betraut werden und damit Sie eine Vorstellung davon bekommen, erhalten Sie hier einen kurzen Ablauf:

Was passiert, wenn wir Sie im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung vertreten?

Sollten Sie und Ihr Ehepartner/Ihre Ehepartnerin zu dem Entschluss gekommen sein, dass es keinen gemeinsamen Weg mehr gibt, bietet die einvernehmliche Scheidung nicht nur die schnellste und kostengünstigste Art der Scheidung, sondern auch die Möglichkeit größtmöglich auf die jeweiligen Interessen Bedacht zu nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein muss und die Trennenden im Einvernehmen über die Folgen der Scheidung sind. Im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung sind dabei zwingend die Punkte Ehegattenunterhalt, Obsorge über die Kinder, der Kindesunterhalt und das Kontaktrecht zu den Kindern, wie auch die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen aufzunehmen und zu regeln. Oftmals werden in dem Zusammenhang auch Liegenschaften übertragen oder Kredite abgelöst, wo wir gerne beratend zur Seite stehen und Sie in dieser ohnedies schon emotional schwierigen Phase beraten.

Während aufrechter Ehe haben beide Elternteile die gemeinsame Obsorge über eheliche Kinder. Es haben also beide Elternteile zur Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Kinder beizutragen, das Kindervermögen zu verwalten und die Kinder nach außen zu vertreten. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt auch nach Beendigung der Ehe grundsätzlich aufrecht. Es bedarf allerdings einer Vereinbarung beider Elternteile vor Gericht, in wessen Haushalt ihre Kinder künftig hauptsächlich betreut werden. Abweichend davon kann auch die alleinige Obsorge eines Elternteils vereinbart werden. Sind die Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, kommt die alleinige Obsorge der Kindesmutter zu. Beide Elternteile können in diesem Fall allerdings die gemeinsame Obsorge vereinbaren. Im Fall der Trennung der Kindeseltern ist eine Vereinbarung über die hauptsächliche Betreuung des Kindes erforderlich.

Die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ist zumeist eine für Eltern und Kinder belastende Situation. Jener Elternteil, der mit seinem minderjährigen Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf regelmäßigen persönlichen Kontakt. Auch das Kind hat Anspruch auf Kontakt zu diesem Elternteil. Die Gestaltung des Kontaktrechtes hat auch Auswirkungen auf einen möglichen Kindesunterhalt. Ist kein Einvernehmen erzielbar, hat das Gericht über das Kontaktrecht zu entscheiden.

Wir unterstützen Sie gerne bei zu treffenden Vereinbarungen betreffend Obsorge- und Kontaktrecht, insbesondere auch zur konkreten Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Kindesunterhalt

Eingangs ist festzuhalten, dass es für den Kindesunterhalt nicht von Relevanz ist, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Das außereheliche Kind ist dem ehelichen Kind unterhaltsrechtlich gleichgestellt.

Lebt ein Kind mit den Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, so haben die Eltern nach ihren Kräften anteilig zum angemessenen Kindesunterhalt entsprechend beizutragen.

Kommt es zur Scheidung oder zur Trennung der Eltern, so hat derjenige Elternteil, der die Kinder nicht in seinem Haushalt betreut, bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder für den Unterhalt grundsätzlich in Geld aufzukommen. Der andere Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder betreut werden, leistet durch die Betreuung den entsprechenden Beitrag.

Der zu leistende Unterhalt ist zum Einen vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes abhängig, zum Anderen vom Einkommen und den weiteren Sorgepflichten des jeweils unterhaltspflichtigen Elternteils.

In dem Zusammenhang haben sich dem Alter des Kindes entsprechende Prozentsätze vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen entwickelt und zwar:

  • für Kinder unter 6 Jahren – 16 Prozent
  • für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren – 18 Prozent
  • für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren – 20 Prozent
  • für Kinder über 15 Jahren – 22 Prozent

des monatlichen Nettoeinkommens. Von diesen Prozentsätzen sind

  • für jedes weitere Kind unter 10 Jahren – 1 Prozent
  • für jedes weitere Kind über 10 Jahren – 2 Prozent
  • für den Ehegatten je nach Eigeneinkommen – bis zu 3 Prozent

abzuziehen. Der Unterhalt findet seine Grenze für Kinder über 10 Jahren in der Höhe des zweieinhalbfachen und für Kinder unter 10 Jahren in der Höhe des zweifachen Durchschnittsbedarfes. Die Durchschnittsbedarfsätze betragen derzeit monatlich fix für ein Kind

  • bis drei Jahre – EUR 320,00
  • von 3 bis 6 Jahre – EUR 320,00
  • von 6 bis 10 Jahren – EUR 410,00
  • von 10 bis 15 Jahren – EUR 500,00
  • von 15 bis 19 Jahren – EUR 630,00
  • von 19 bis 28 Jahren – EUR 720,00

 

Ehegattenunterhalt

Oftmals nicht bekannt ist, dass bereits während aufrechter Ehe ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen kann. Grundsätzlich müssen beide Ehegatten zur gemeinsamen Bestreitung der ehelichen Lebensaufwände beitragen. Derjenige, der den Haushalt führt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat grundsätzlich Anspruch auf ca. 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, sofern dieser keine weiteren Sorgepflichten hat. Dem wesentlich schlechter verdienenden Ehegatten gebühren nach der Rechtsprechung ca. 40 % des Nettoeinkommens, dies abzüglich des eigenen Einkommens.

Der Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist anders ausgestaltet als bei aufrechter Ehe. Der Unterhaltsanspruch selbst hängt vom Bedarf des Berechtigten und von der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ab. Nach der Scheidung wird vom unterhaltsberechtigten Ehegatten erwartet seinen Unterhalt durch eine eigene zumutbare Erwerbstätigkeit zu decken. Zu berücksichtigen ist auch, dass bei der Scheidung als Verschulden der Unterhaltsanspruch vom Schuldausspruch abhängt. Daraus folgt, dass grundsätzlich der Schuldige dem Schuldlosen Teilunterhalt gewähren muss, wenn dieser darauf angewiesen ist und ihm nicht zumutbar ist einer eigenen Erwerbstätigkeit entsprechend nachzugehen. Sofern durch das Gericht festgestellt wird, dass beide Ehegatten ein gleichteiliges Verschulden an der Ehezerrüttung trifft, besteht grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Hier kommt allenfalls ein Unterhaltsbeitrag in Betracht, wenn ein Teil erwerbsunfähig ist.

Selbstbestimmt altern. Die Wohnung, der Alltag, die Gesundheit – und irgendwann vielleicht Pflege, Testament und Beerdigung. Rund ums Altern und Sterben gibt es viel zu organisieren und zahlreiche Möglichkeiten vorsorglich entsprechende Regelungen zu treffen.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung ist es möglich eine bestimmte medizinische Behandlung für den Fall vorweg abzulehnen, wenn der Patient sich nicht mehr hiezu äußern kann. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer verbindlichen und einer beachtlichen Patientenverfügung.

Die verbindliche Patientenverfügung ist von Ärzten, Pflegebediensteten und Angehörigen zu befolgen, auch wenn die Behandlung medizinisch indiziert wäre. Eine Patientenverfügung ist nur dann verbindlich, wenn neben allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere zum Zeitpunkt der Errichtung (Geschäftsfähigkeit zum Errichtungszeitpunkt, kein Willensmangel, etc.) besondere weitere Anforderungen erfüllt sind:

  • Aufklärung durch Arzt: Die Patientenverfügung ist dann verbindlich, wenn der Patient über die medizinischen Auswirkungen durch einen Arzt entsprechend aufgeklärt wird
  • Errichtung vor Rechtsanwalt, Notar oder Patientenvertreter: Der Patient muss sich auch über die rechtlichen Auswirkungen seiner Verfügung im Klaren sein.
  • Eine Patientenverfügung bleibt nur maximal fünf Jahre verbindlich

Sind diese durchaus als streng anzusehenden Anforderungen nicht erfüllt, kann eine Patientenverfügung bloß beachtlich sein. Das bedeutet, der Arzt  und andere Beteiligte auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten bedacht nehmen müssen, daran aber nicht unter allen erdenklichen Umständen gebunden sind.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht bietet die Möglichkeit einer Person des Vertrauens bzw. einer Person aus dem Nahbereich bereits im Vorfall für den allfälligen Verlust der Geschäftsfähigkeit, der Einsichts- und Urteilsfähigkeit eine Vollmacht zur Vornahme bestimmter, konkret beschriebener Angelegenheiten zu erteilen. Denkbar ist auch, dass mehrere Personen bevollmächtigt werden können. Die Vorsorgevollmacht kann auch jederzeit widerrufen werden.

In der Regel wird darin berücksichtigt, dass die bevollmächtigte Person ermächtigt ist, etwa Heimverträge zu schließen oder dass diese Bankgeschäfte für den Vollmachtgeber vornehmen kann. In der Regel ersetzt eine Vorsorgevollmacht auch einen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, vormals Sachwalter.

Oftmals wird übersehen, dass der rechtsverbindlich geschlossene Bund der Ehe oder aber auch der eingetragenen Partnerschaft eine Reihe von Sicherheiten und Rechten bietet, die eine Lebensgemeinschaft geradezu nicht mit sich bringt. Vielen, die in einer „wilden Ehe“ zusammenleben, wird erst bei einer Trennung vor Augen geführt, dass keine Absicherung in vielerlei Hinsicht besteht. Lebensgefährten haben im Vergleich zu Ehepartner oder eingetragenen Partnern weniger Rechte.

Lebensgefährten haben etwa nach einer Trennung keinerlei gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt, dies unabhängig vom Verdienst oder Vermögen des Partners oder des Verschuldens an der Trennung. Die Lebensgefährtin, die beispielsweise für ihren Mann im Betrieb arbeitet, geht nach der Trennung unterhaltsrechtlich leer aus. Dies unabhängig von etwaigen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, die sich daraus ergeben können.

Stirbt ein Partner, so ist der überlebende Lebensgefährte deutlich schlechter gestellt, als in einer Ehe und quasi rechtslos. Es gibt keinen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerpension oder auch das Erbrecht spricht eindeutig gegen diese Form der Partnerschaft. Lebensgefährten werden grundsätzlich nur dann zu Erben, wenn ein Testament zugunsten des überlebenden Lebensgefährten besteht. Zu beachten ist aber, dass es sich bei einem Testament um eine einseitige Erklärung handelt, welche durch die testierende Person jederzeit geändert werden kann. Der Lebensgefährte hat lediglich das Recht eine bislang gemeinsam genutzte Wohnung noch ein Jahr lang – und nicht mehr – nützen zu dürfen.

Im Rahmen von Partnerschaftsverträgen kann hier durchaus etwas Abhilfe geschaffen werden. Für Fragen in dem Zusammenhang steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit gerne zur Verfügung.

Senden Sie uns ihr Anliegen

Wir nehmen uns Zeit und beraten Sie umfassend bei rechtlichen Fragen.

Terminanfrage

Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage. Bitte beachten Sie, dass diese Terminbuchung erst durch eine Bestätigung von uns verbindlich wird.