Nicht selten kommt es beim Kauf von gebrauchten Fahrzeugen zu Problemen, weil sich nach der Übergabe Mängel zeigen, mit welchen der Käufer nicht gerechnet hat. Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet zwar den Verkäufer für Mängel einzustehen, die bei der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden waren, trotzdem kommt es in der Praxis dabei regelmäßig zu Streitigkeiten, für welche anwaltliche Hilfe dringend benötigt wird.
Wer ein Gebrauchtfahrzeug bei einem privaten Verkäufer erwirbt, muss in aller Regel einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsverzicht hinnehmen, was bei einem Kauf vom Händler nicht der Fall ist, da diese die Verpflichtung zur Gewährleistung vor Kenntnis des Mangels weder ausschließen noch einschränken können. Jedoch gilt ein solcher Gewährleistungsverzicht unter privaten Vertragspartnern nicht uneingeschränkt und erstreckt sich insbesondere nicht auf ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften sowie auf arglistig verschwiegene Mängel. Wer also etwa ein Fahrzeug erwirbt, das vom Verkäufer in einem „Top-Zustand“ zugesichert wurde, wird trotz eines vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses den Verkäufer belangen können, falls das Fahrzeug entgegen dieser Zusicherung schwere Mängel aufweist.
Bei Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftreten, sieht das Gesetz die Vermutung vor, dass diese Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Falls nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist Mängel auftreten, liegt die Beweislast hingegen beim Käufer.
Neben Gewährleistung kann sich der Käufer eines gebrauchten Fahrzeuges bei groben Mängeln auch auf einen Irrtum berufen und die Rückabwicklung des Kaufvertrages fordern, was im Erfolgsfall dazu führt, dass der Verkäufer sein Fahrzeug wieder zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis zurückzahlen muss. Voraussetzung einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung ist, dass der Verkäufer diesen Irrtum herbeigeführt hat; etwa in dem er beim Käufer falsche Vorstellungen über wesentliche Eigenschaften am Fahrzeug erweckt hat.
Immer wieder kommt es auch vor, dass der Käufer für ein Fahrzeug mehr als das Doppelte des tatsächlichen Wertes bezahlt hat. In so einem Fall kann sich der Käufer auf die sogenannte „Verkürzung über die Hälfte“ berufen und den Kaufvertrag anfechten und die Rückabwicklung begehren. Dieser Rechtsbehelf kann vorab nicht vertraglich ausgeschlossen werden und kommt insbesondere bei älteren Fahrzeugen mit relativ geringem Wert des Öfteren zum Tragen, da gravierende Mängel bei solchen Fahrzeugen den Wert entsprechend mindern.
Falls Sie als Käufer eines Fahrzeuges wegen aufgekommener Mängel Ihre Rechte durchsetzen möchten oder aber als Verkäufer eines Fahrzeuges mit derartigen Ansprüchen konfrontiert sind, sollten Sie nicht zögern uns zu kontaktieren.