Unzulässige Kredit-Bearbeitungsgebühren

Der Oberste Gerichtshof hat Anfang des Jahres 2025 seine Rechtsprechung zu Kreditbearbeitungsentgelten grundlegend geändert (7Ob169/24i) und entschieden, dass diese Gebühren nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags gehören und daher der Inhaltskontrolle unterliegen.

Pauschale Gebühren, die nur prozentual von der Kreditsumme berechnet werden (im konkreten Fall 1,5 % ohne Obergrenze), sind unzulässig, wenn sie die tatsächlichen Kosten grob überschreiten. Bei einem Kredit von 220.000 EUR fallen 3.300 EUR Gebühren an, bei 440.000 EUR bereits 6.600 EUR. Es ist aber nicht nachvollziehbar, warum sich der Bearbeitungsaufwand bei doppelter Kreditsumme ebenfalls verdoppeln sollte.

Pauschale Kreditbearbeitungsgebühren sind zwar grundsätzlich erlaubt, dürfen aber die tatsächlichen Kosten nicht grob überschreiten. Rein prozentuale Gebühren ohne erkennbare Gegenleistung sind unzulässig. Betroffene Kunden können eine Rückerstattung verlangen.

Wenn Sie vergleichbare Gebühren an ein Kreditinstitut geleistet haben, überprüfen wir gerne für Sie im Rahmen einer Erstberatung Ihre Erfolgsaussichten. Auch andere Bankgebühren wie die Löschungsquittungskosten, Mahnspesen und Kontoführungsentgelte können unter Umständen zurückgefordert werden. Übermitteln Sie uns einfach Ihre Kreditunterlagen sowie Ihre Kontaktdaten per E-Mail an office@kpmr.at oder vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei.

Terminanfrage

Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage. Bitte beachten Sie, dass diese Terminbuchung erst durch eine Bestätigung von uns verbindlich wird.