Verkehrsunfall mit Fahrradfahrer – Mitverschulden mangels Helm?

Des einen Freud, des anderen Leid! Für die Autofahrer heißt es nun wieder „Vorsicht Fahrradfahrer!“. Schnell passiert ein Unfall und der Autofahrer sieht sich mit Schmerzengeldansprüchen konfrontiert. Doch der verletzte Radfahrer trug keinen Fahrradhelm. Kann dies ein Mitverschulden begründen?

Eine Helmpflicht nach der StVO besteht lediglich für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Für Erwachsene hat im Radfahrbereich eine Helmpflicht bis dato keinen gesetzlichen Eingang gefunden.

Für die Annahme eines Mitverschuldens wird vorausgesetzt, dass in der Nichttragung eines Helms eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu erkennen ist. Es ist daher zu erörtern, ob in dem Verkehrskreis des Geschädigten ein allgemeines Bewusstsein eines Vernünftigen und Einsichtigen besteht, in der konkreten Situation einen Helm zu tragen. Auf Radwegen wurde ein solches Bewusstsein vom Obersten Gerichtshof allgemein verneint (2 Ob 135/04 y).

Allerdings bejaht der OGH ein entsprechendes Helmtrage-Bewusstsein bei Rennradfahrern, wonach bei „sportlich ambitionierten Radfahrern“ ein besonderes Risiko, damit ein erhöhtes Gefahrenpotenzial besteht. Ein Radfahrer, der daher mit sportlichen Ambitionen am Straßenverkehr teilnimmt und sich dabei besonderen Risiken aussetzt, handelt in eigener Sache sorglos, wenn er keinen Fahrradhelm trägt. Daher ist ihm ein Mitverschulden an den bei einem fremdverschuldeten Unfall erlittenen Kopfverletzungen anzulasten.

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden – gleichgültig ob als Autofahrer, Fahrradfahrer oder Fußgänger – ist es in jedem Fall vernünftig, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, gleichgültig ob Sie an dem Unfall ein Verschulden trifft. Ich kläre Sie über Ihre Ansprüche, die weitere Vorgangsweise sowie die Erfolgsaussichten im Streitfall auf.“

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