Mit 01.05.2022 ist der Großteil der Zivilrechts-Novelle 2022 in Kraft getreten. Diese trägt der fortschreitenden Digitalisierung in allen Lebensbereichen Rechnung. So wurden Regelungen geschaffen, die den Umgang mit Papierstücken betreffen und die in den digital geführten Akt Eingang finden. Das Ziel ist es eine möglichst vollständige digitale Aktenführung zu gewährleisten und die parallele Führung eines Papierakts zu vermeiden. Die Digitalisierung macht es auch erforderlich die Gerichtsgebühren für die Akteneinsicht neu zu regeln. Daher wird nun die digitale Aktenkopie nach Datengröße abgerechnet und nicht mehr nach der Seitenanzahl.
Weitere Neuerungen:
Im Zuge der Novelle wurden auch die Bestimmungen zur Bestellung von Sachverständigen vorgesehen.
Es wurden neue (Wahl-)Gerichtsstände geschaffen. Für Streitigkeiten wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten in elektronischen Kommunikationsnetzen ist nun die Klage gem § 92b JN am Ort des Schadenseintritts möglich. Für Klagen nach Fluggastrechten-VO 261/2004 ist gem § 101a JN der Gerichtsstand am Abflug- oder Ankunftsort im Inland wählbar.
Klarstellt wird, dass in einem Beschluss auf Entziehung der Verfahrenshilfe und in einem Nachzahlungsbeschluss auch über die Höhe der Nachzahlungspflicht zu entscheiden ist (§ 68 und § 71 ZPO).
Nach § 433a ZPO ist es nun möglich, einen gerichtlichen Vergleich über den Inhalt der in einem Mediationsverfahren oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, über eine Zivilsache erzielten schriftlichen Vereinbarung zu schließen.
Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-G sind gebührenrechtlich den prätorischen Vergleichen gleichgestellt sind (§ 7 Abs 1 Z 1 GGG).
Die Halbierung der Pauschalgebühr für Vergleich in der ersten Verhandlung wurde erweitert: Die Ermäßigung kommt künftig zum Tragen, wenn die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird oder die Rechtsache in der ersten Tagsatzung oder nach Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und der Vergleich rechtswirksam wird (TP 1 Anm 4 GGG).
Verfahrenshilfe, die für das streitige Scheidungsverfahren bewilligt worden ist, erstreckt sich gem § 460 Z 10a auch auf ein Verfahren über den Antrag auf einvernehmliche Scheidung, der während des wegen Ehescheidung anhängigen Rechtsstreits gestellt wird.
Die Wertgrenzen für die Revisionszulässigkeit in Streitigkeiten nach dem Bundes-BehindertengleichstellungsG entfallen gem § 502 Abs 5 Z 6 ZPO.